Jugendschutz
Der Jugendmedienschutz im Bereich der Computer- und Konsolenspiele folgt dem Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“. Damit ist gemeint, dass der Staat zur Erreichung seiner Regulierungsziele zwar die rechtlichen Rahmenbedingungen schafft, diese dann aber von den Anbietern von Computer- und Konsolenspielen selbst umgesetzt werden, sie sich also selbst regulieren. Ziel ist es, die Eigenverantwortung der Industrie zu stärken. Dieses Prinzip, welches der Handhabung im Bereich der Kinofilme entspricht, ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) verankert und wird für alle Spiele angewendet, die auf einem Trägermedium (z.B. einer CD-ROM oder DVD) veröffentlicht werden.
Zuständig für das Prüfen der Spiele ist im Bereich der Computer- und Konsolenspiele die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), welche die gesetzlichen Alterskennzeichen für Spiele vergibt und der neue Produkte vor Veröffentlichung vorzulegen sind. Eine Altersbeschränkung wird dann auferlegt, wenn Programme als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche eingestuft werden.
Neben der Selbstkontrolle sieht das Gesetz in einer zweiten Stufe auch die Möglichkeit einer Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) vor. Alle Medien, die von der BPjM als jugendgefährdend eingestuft werden, sind auf einer entsprechenden Liste zusammengefasst. Indizierte Medien sind zwar nicht generell verboten; sie dürfen Minderjährigen aber in keiner Weise zugänglich sein. Eine Indizierung durch die BPjM und eine Alterskennzeichnung durch die USK schließen sich dabei gegenseitig aus. So können einmal altersgekennzeichnete Spiele nicht mehr indiziert werden und bereits indizierte Spiele keine Alterskennzeichnung mehr erhalten.
Andere Regelungen gelten für Medien, die nicht auf einem Trägermedium veröffentlicht werden, also für so genannte Telemedien, wie Internetseiten. Zu diesen zählen im Bereich der Games beispielsweise über das Internet verfügbare Browser-Spiele oder Downloads wie ein Bloodpatch. Anwendung finden hier die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Für Angebote dieser Art erfolgt keine gesetzliche Alterskennzeichnung, eine Indizierung von Internetangeboten ist jedoch möglich. Zentrale Aufsichtsstelle für Telemedien in Deutschland ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Dieser gehören sechs Direktoren der Landesmedienanstalten an; vier weitere Mitglieder werden von den für den Jugendschutz zuständigen Obersten Landesjugendbehörden und zwei weitere Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen Obersten Bundesbehörde benannt.
Ebenfalls von Relevanz für den Jugendmedienschutz sind die Regelungen des § 131 des Strafgesetzbuches (Gewaltverherrlichung). Demzufolge sind etwa besonders grausame und die Menschenwürde verletzende Gewaltdarstellungen strafbar. Entsprechende Spiele werden beschlagnahmt und dürfen in der Bundesrepublik Deutschland weder Minderjährigen noch Erwachsenen in irgendeiner Form zugänglich sein.
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