Olaf Zimmermann
Computerspiele sind ein Markt für Künstler

13.07.2008 - eingestellt in Fachartikel

Einige Spielerinnen und Spieler berufen sich auf ein nicht juristisches, aber ethisches „Recht auf Gewalt”: Bürgerinnen und Bürger dürfen sich mit Gewaltdarstellungen unterhalten, wenn sie das wollen. Olaf Zimmermann stellt sich die Frage, ob ein solches Recht auch bei Computerspielen gilt und, wenn ja, mit welchen Pflichten und Grenzen es einher geht.

 Autor: Olaf Zimmermann
 Erschienen: 2007
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Einige Computerspieler berufen sich auf ein nicht juristisches, aber ethisches “Recht auf Gewalt”: Bürger dürfen sich mit Gewaltdarstellungen unterhalten, wenn sie das wollen. Sehen Sie ein solches Recht bei Computerspielen, und wenn ja, mit welchen Pflichten und Grenzen geht es einher?

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dürfen Erwachsene sich selbstverständliche gewalthaltige Filme oder Bilder anschauen, solche Bücher lesen oder auch Computerspiele spielen. Dabei gibt es allerdings auch juristische Grenzen, die insbesondere durch die Jugendschutzgesetze sowie das Strafgesetzbuch vorgegeben sind. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat die Aufgabe, Schriften, Filme, Musik und auch Computerspiele zu indizieren, wenn es sich um unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen und Rassenhass anreizende Medien handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass sie für Jugendliche nicht zugänglich sind. Laut Strafgesetzbuch kann jemand, der Medien, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, zugänglich macht, dafür wirbt oder gar Jugendlichen unter 18 Jahren überlässt zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Die im Jugendschutzgesetz vorgeschriebene Kennzeichnung von Computerspielen oder auch Filmen soll sicherstellen, dass Jugendliche vor Gewalt in den Medien geschützt werden. Eine gestufte Kennzeichnung freigegeben ohne Altersbeschränkung, freigegeben ab 6 Jahren, freigegeben ab 12 Jahren, freigegeben ab 16 Jahren und freigegeben ab 18 Jahren soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche tatsächlich nur Zugang zu den Medien haben, die für Alter geeignet sind.

Erwachsene haben die Pflicht, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Sie selbst dürfen selbstverständlich gewalthaltige Computerspiele spielen, bei Kindern und Jugendlichen sind die gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen zu berücksichtigen.

Artikel 5 des Grundgesetzes verbürgt das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Kunst. Gilt das auch für Computerspiele? Warum, warum nicht?

Selbstverständlich gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Zusicherung der Freiheit der Kunst auch für Computerspiele. Genauso selbstverständlich greift aber auch Abs. 2 des genannten Grundgesetzartikels, in dem formuliert ist, dass das Recht auf Meinungsfreiheit z.B. durch den gesetzlichen Jugendschutz beschränkt wird. D.h. auch hier setzt der Gesetzgeber Schranken für den Umgang mit Computerspielen, wobei anzumerken ist, dass diese Schranken auch für andere Medien gelten.

Die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften zeigt sehr anschaulich, wie in den Gremien die verschiedenen Rechtsgüter Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Jugendschutz gegeneinander abgewogen werden.   

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